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Vorübergehensollender Krieg

Darin, da&zlig; die Staaten sich als solche gegenseitig anerkennen, bleibt auch im Kriege, dem Zustande der Rechtlosigkeit, der Gewalt und Zufälligkeit, ein Band, in welchem sie and und für sich seyend für einander gelten, so daß im Kriege selbst der Krieg als ein vorübergehensollendes bestimmt ist. Er enthält damit die völkerrechtliche Bestimmung, daß in ihm die Möglichkeit des Friedens erhalten, somit z.B. die Gesandten respectirt, und überhaupt, daß er nicht gegen die inneren Institutionen und das friedliche Familien- und Privatleben, nicht gegen die Privatpersonen geführt werde.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 341-2).

Ewiger Frieden

Es giebt keinen Prätor, höchstens Schiedsrichter und Vermittler zwischen Staaten, und auch diese nur zufälligerweise, d.i. nach besondern Willen. Die Kantische Vorstellung eines ewigen Friedens durch einen Staatenbund, welcher jeden Streit schlichtete, und als eine von jedem einzelnen Staate anerkannte Macht jede Mishelligkeit beilegte, und damit die Entscheidung durch Krieg unmöglich machte, setzt die Einstimmung der Staaten voraus, welche auf moralischen, religiösen oder welchen Gründen und Rücksichten, überhaupt immer auf besonderen souverainen Willen beruhte, und dadurch mit Zufälligkeit behaftet bliebe.

Der Streit der Staaten kann deswegen, insofern die besondern Willen keine Uebereinkunft finden, nur durch Krieg entschieden werden.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 339).

Krieg und sittliche Gesundheit

Der Krieg als der Zustand, in welchem mit der Eitelkeit der zeitlichen Güter und Dinge, die sonst eine erbauliche Redensart zu seyn pflegt, Ernst gemacht wird, ist hiermit das Moment, worin die Idealität des Besonderen ihr Recht erhält und Wirklichkeit wird; — er hat die höhere Bedeutung, daß durch ihn, wie ich es anderwärts ausgedrückt habe, "die sittliche Gesundheit der Völker in ihrer Indifferenz gegen das Festwerden der endlichen Bestimmtheiten erhalten wird, wie die Bewegung der Winde die See vor der Faulniß bewahrt, in welche sie eine dauernde Ruhe, wie die Völker ein dauernder oder gar ein ewiger Friede versetzen würde."

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 332-3).

Das sittliche Moment des Krieges

Es gibt eine sehr schiefe Berechnung, wenn bey der Foderung dieser Aufopferung der Staat nur als bürgerliche Gesellschaft, und als sein Endzweck nur die Sicherung des Lebens und Eigenthums der Individuen betrachtet wird; denn diese Sicherheit wird nicht durch die Aufopferung dessen erreicht, was gesichert werden soll; — im Gegentheil. — In dem Angegebenen liegt das sittliche Moment des Krieges, der nicht als absolutes Uebel und als eine bloß äußere Zufälligkeit zu betrachten ist, welche, sey es in was es wolle, in den Leidenschaften der Machthabenden oder der Völker, in Ungerechtigkeiten u.s.f. überhaupt in solchem, das nicht seyn soll, seinen somit selbst zufälligen Grund habe.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 332).

Die Pflicht, der Staat zu erhalten

Diese Bestimmung, mit welcher das Interesse und das Recht der Einzelnen als ein verschwindendes Moment gesetzt ist, ist zugleich das Positive nämlich ihrer nicht zufälligen und veränderlichen, sondern an und für sich seyenden Individualität. Diß Verhältniß und die Anerkennung desselben ist daher ihre substantielle Pflicht, — die Pflicht, durch Gefahr und Aufopferung ihres Eigenthums und Lebens, ohnehin ihres Meynens und alles dessen, was von selbst in dem Umfange des Lebens begriffen ist, diese substantielle Individualität, die Unabhängigkeit und Souveraintetät des Staats zu erhalten.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 331).

Preßfreyheit

Preßfreyheit definiren als die Freyheit, zu reden und zu schreiben, was man will, stehet dem parallel, wenn man die Freyheit überhaupt als die Freyheit angibt, zu thun, was man will. — Solches Reden gehört der noch ganz ungebildeten Rohheit und Oberflächlichkeit des Vorstellens an.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 325).

Freyheit der öffentlichen Mittheilung

Die Freyheit der öffentlichen Mittheilung — (deren eines Mittel, die Presse, was es an weitreichender Berührung vor dem andern, der mündlichen Rede, voraus hat, ihm dagegen an der Lebendigkeit zurücksteht) — die Befriedigung jenes prickelnden Triebes, seine Meynung zu sagen und gesagt zu haben, hat ihre directe Sicherung in den ihre Ausschweifungen theils verhindernden, theils bestrafenden polizeylichen und Rechtsgesetzen und Anordnungen (...).

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 325).

Unabhängigkeit von der öffentlichen Meynung

Die öffentliche Meynung verdient daher eben so geachtet, als verachtet zu werden, dieses nach ihrem concreten Bewußtseyn und Aeußerung, jenes nach ihrer wesentlichen Grundlage, die, mehr oder weniger getrübt, in jenes Concrete nur scheint. Da sie in ihr nicht den Maaßstab der Unterscheidung noch die Fähigkeit hat, die substantielle Seite zum bestimmten Wissen in sich herauf zu heben, so ist die Unabhängigkeit von ihr, die erste formelle Bedingung zu etwas Großem und Vernünftigem (in der Wirklichkeit wie in der Wissenschaft). Dieses kann seinerseits sicher seyn, daß sie es sich in der Folge gefallen lasse, anerkennen und es zu einem ihrer Vorurtheile machen werde.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 324-5).

Ob es erlaubt sey, das Volk zu täuschen?

Ein großer Geist hat die Frage zur öffentlichen Beantwortung aufgestellt, ob es erlaubt sey, das Volk zu täuschen? Man müßte antworten, daß ein Volk über seine substantielle Grundlage, das Wesen und bestimmten Charakter seines Geistes sich nicht täuschen lasse, aber über die Weise, wie es diesen weiß und nach dieser Weise seine Handlungen, Ereignisse u.s.f. beurtheilt, — von sich selbst getäuscht wird. —

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 324).

Eigenthümliches und allgemeines Meynen

Indem es dabey um das Bewußtseyn der Eigenthümlichkeit der Ansicht und Kenntniß zu thun ist, so ist eine Meynung, je schlechter ihr Inhalt ist, desto eigenthümlicher; denn das Schlechte ist das in seinem Inhalte ganz Besondere und Eigenthümliche, das Vernünftige dagegen das an und für sich Allgemeine, und das Eigenthümliche ist das, worauf das Meynen sich etwas einbildet.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 323).

Öffentliche Meynung

Die formelle subjective Freyheit, daß die Einzelnen als solche ihr eigenes Urtheilen, Meynen und Rathen über die allgemeinen Angelegenheiten haben und äußern, hat in dem Zusammen, welches öffentliche Meynung heißt, ihre Erscheinung. Das an und für sich Allgemeine, das Substantielle und Wahre, ist darin mit seinem Gegentheile, dem für sich Eigenthümlichen und Besonderen des Meynens der Vielen verknüpft; diese Existenz ist daer der vorhandene Widerspruch ihrer selbst, — das Erkennen als Erscheinung; die Wesentlichkeit eben so unmittelbar als die Unwesentlichkeit.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 322).

Wille des Volks

Die Vorstellung, die das gewönliche Bewußtseyn über die Nothwendigkeit oder Nützlichkeit der Concurrenz von Ständen zunächst für sich zu haben pflegt, ist vornehmlich etwa, daß die Abgeordneten aus dem Volke oder gar das Volk es am besten verstehen müsse, was zu seinem Besten diene, und daß es den ungezweifelt besten Willen für dieses Beste habe. Was das erstere betrifft, so ist vielmehr der Fall, daß das Volk, insofern mit diesem Worte ein besonderer Theil der Mitglieder eines Staats bezeichnet ist, den Theil ausdrückt, der nicht weiß was er will. Zu wissen was man will, und noch mehr was der an und für sich seyende Wille, die Vernunft, will, ist die Frucht tiefer Erkenntnis und Einsicht, welche eben nicht die Sache des Volks ist.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 309).

Mißbrauch der Staatsgewalt von Seiten der Behörden

Die Sicherung des Staats und der Regierten gegen den Mißbrauch der Gewalt von Seiten der Behörden und ihrer Beamten liegt einerseits unmittelbar in ihrer Hierarchie und Verantwortlichkeit, andererseits in der Berechtigung der Gemeinden, Corporationen, als wodurch die Einmischung subjectiver Willkühr in die den Beamten anvertrauten Gewalt für sich gehemmt und die in das einzelne Benehmen nicht reichende Kontrolle von Oben, von Unten ergänzt wird.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 293).

Wahlreich

Daß das Wahlreich vielmehr die schlechteste der Institutionen ist, ergiebt sich schon für das Raissonement aus den Folgen, die für dasselbe übrigens nur als etwas Mögliches und Wahrscheinliches erscheinen, in der That aber wesentlich in dieser Institution liegen. Die Verfassung wird nämlich in einem Wahlreich durch die Natur des Verhältnisses, daß in ihm der particulaire Wille zum letzten Entscheidenden gemacht ist, zu einer Wahlkapitulation, d.h. zu einer Ergebung der Staatsgewalt auf die Discretion des particulairen Willens, woraus die Verwandlung der besonderen Staatsgewalten in Privateigenthum, die Schwächung und der Verlust der Souverainetät des Staats, und damit seine innere Auflösung und äußere Zertrümmerung, hervorgeht.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 293).
Die besonderen Geschäfte und Wirksamkeiten des Staats sind als die wesentlichen Momente desselben ihm eigen, und an die Individuen, durch welche sie gehandhabt und bethätigt werden, nicht nach deren unmittelbaren Persönlichkeit, sondern nur nach ihren allgemeinen und objectiven Qualitäten geknüpft und daher mit der besonderen Persönlichkeit als solcher, äußerlicher und zufälligerweise verbunden. Die Staatsgeschäfte und Gewalten können daher nicht Privat-Eigenthum seyn.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 282-3).

Verfassung

Da der Geist nur als das wirklich ist, als was er sich weiß, und der Staat, als Geist eines Volkes, zugleich das alle seine Verhältnisse durchdringende Gesetz, die Sitte und das Bewußtseyn seiner Individuen ist, so hängt die Verfassung eines bestimmten Volkes überhaupt von der Weise und Bildung des Selbstbewußtseyns desselben ab; in diesem liegt seine subjective Freyheit, und damit die Wirklichkeit der Verfassung. Einem Volke eine, wenn auch ihrem Inhalte nach mehr oder weniger vernünftige Verfassung a priori geben zu wollen, — dieser Einfall übersähe gerade das Moment, durch welches sie mehr als ein Gedankending wäre. Jedes Volk had deswegen die Verfassung, die ihm angemessen ist, und für dasselbe gehört.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 281).

Der politische Staat

Der politische Staat dirimirt sich somit in die substantiellen Unterschiede, a) die Gewalt, das Allgemeine zu bestimmen und festzusetzen, die gesetzgebende Gewalt, b) der Subsumtion der besondern Sphären und einzelnen Fällen unter das Allgemeine; — die Regierungsgewalt; c) der Subjectivität als der der letzten Willensentscheidung, die fürstliche Gewalt, — in der die unterschiedenen Gewalten zur individuellen Einheit zustammengefaßt sind, die also die Spitze und der Anfang des Ganzen — der constitutionellen Monarchie, ist.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 276-7).

Staat und Kirchen-Gemeinde

Es ist in der Natur der Sache, daß der Staat eine Pflicht erfüllt, der Gemeine für ihren religißsen Zweck allen Vorschub zu thun und Schutz zu gewähren, ja,indem die Religion das ihn für das Tiefste der Gesinnung integrirende Moment ist, von allen seinen Angehörigen zu fordern, daß sie sich zu einer Kirchen-Gemeinde halten, — übrigens zu irgend einer, denn auf den Inhalt, insofern er sich auf das Innere der Vorstellung bezieht, kann sich der Staat nicht einlassen.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 263).

Staat und Religion

Die Religion hat die absolute Wahrheit zu ihrem Inhalt, und damit fällt auch das Höchste der Gesinnung in sie. (...). Wenn nun die Religion so die Grundlage ausmacht, welche das Sittliche überhaupt und näher die Natur des Staats als den göttlichen Willen enthält, so ist es zugleich nur Grundlage, was sie ist, und hier ist es, worin beyde auseinander gehen. Der Staat ist göttlicher Wille, als gegenwärtiger, sich zur wirklichen Gestalt und Organisation einer Welt entfaltender Geist. (...). Die Religion ist das Verhältnis zum Absoluten in Form des Gefühls, der Vorstellung, des Glaubens, und in ihrem Alles enthaltenden Centrum ist Alles nur ein Accidentelles, auch Verschwindendes.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 259, 260).

Patriotismus

Die politische Gesinnung, der Patriotismus überhaupt, als die in Wahrheit stehende Gewißheit (bloß subjective Gewißheit gehet nicht aus der Wahrheit hervor, und ist nur Meynung) und das zur Gewohnheit gewordene Wollen ist nur Resultat der im Staate bestehende Institutionen, als in welchem die Vernünftigkeit wirklich vorhanden ist, so wie sie durch das ihnen gemäße Handeln ihre Bethätigung erhält. — Diese Gesinnung ist überhaupt das Zutrauen (das zu mehr oder weniger gebildeter Einsicht übergehen kann,) — das Bewußtseyn, daß mein substantielles und besonderes Interesse, im Interese und Zweck eines Andern (hier des Staates) als im Verhältnis zu mir als Einzelnen bewahrt und enthalten ist, — womit eben dieser unmittelbar kein Anderer für mich ist und Ich in diesem Bewußtseyn frey bin.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 256).