Meines Eigenthums kann ich mich entäußern, da das Meinige nur ist, in so fern ich meinen Willen / darein lege, so daß ich meine Sache überhaupt von mir herrenlos lasse, (derelinquire) oder sie dem Willen eines andern zum Besitzen überlasse, — aber nur insofern die Sache ihrer Natur nach ein Aeußerliches ist.
§ 66
Unveräußerlich sind daher diejenigen Güter, oder vielmehr substantiellen Bestimmungen, so wie das Recht an sie unverfährbar, welche meine eigenste Person und das allgemeine Wesen meines Selbstbewußtseyns ausmachen, wie meine Persönlichkeit überhaupt, meine allgemeine Willensfreiheit, Sittlichkeit, Religion.
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 67-68).
Der Gebrauch der Sache
Daß der Gebrauch der Sache die reelle Seite und Wirklichkeit des Eigenthums ist, schwebt der Vorstellung vor, wenn sie Eigenthum, von dem kein Gebrauch gemacht wird, für todtes und herrenloses ansieht, und bey unrechtmäßiger Bemächtigung desselben es als Grund, daß es von seinem Eigenthümer nicht gebraucht worden sey, anführt. — Aber der Wille des Eigenthümers, nach welchem eine Sache die Seinige ist, ist die erste substantielle Grundlage, von der die weitere Bestimmung, der Gebrauch, nur die Erscheinung und besondere Weise ist, die jener allgemeinen Grundlage nachsteht.
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 62).
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 62).
Das Eigenthum seiner selbst
Der Mensch ist nach der unmittelbaren Existenz an ihm selbst ein natürliches, seinem Begriffe Aeußeres; erst durch die Ausbildung seines eigenen Körpers und seines Geistes, wesentlich dadurch, daß sein Selbstbewußtseyn sich als freyes erfaßt, nimmt er sich in Besitz und wird das Eigenthum seiner selbst und gegen andere.
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 59).
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 59).
Eigenthum
Das Eigenthum hat seine nähern Bestimmungen im Verhältnisse des Willens zur Sache; diese ist α) unmittelbar Besitznahme, in so fern der Wille in der Sache, als einem Positiven sein Daseyn hat β) in so fern sie ein Negatives gegen ihn ist, hat er sein Daseyn in ihr als einem zu Negirenden, — Gebrauch γ) die Reflexion des Willens in sich aus der Sache — Veräußerung; — positives, negatives und unendliches Urtheil des Willens über die Sache.
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 57).
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 57).
Besitzergreifung
Zum Eigenthum als dem Daseyn der Persönlichkeit ist meine innerliche Vorstellung und Wille, daß Etwas mein seyn solle, nicht hinreichend, sondern es wird dazu die Besitzergreifung erfodert.
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 55).
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 55).
Leben und Körper
Als Person bin Ich selbst unmittelbar Einzelner; — dieß heißt in seinen weitern Bestimmung zunächst: Ich bin lebendig in diesem organischen Körper, welche mein dem Inhalte nach allgemeines ungetheiltes äußeres Daseyn, die reale Möglichkeit alles weiter bestimmten Daseyns, ist. Aber als Person habe ich zugleich mein Leben und Körper, wie andere Sachen, nur in so fern es mein Wille ist.
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 52).
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 52).
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