Aus Herz, Gemüth und Begeisterung

Ohnehin hat die sich so nennende Philosophie es ausdrücklich ausgesprochen, daß das Wahre selbst nicht erkannt werden könne, sonder daß diß das Wahre sey, was jeder über die sittlichen Gegenstände, vornemlich über Staat, Regierung und Verfassung, sich aus seinem Herzen, Gemüth und Begeisterung aufsteigen lasse.

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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. X-XI).