Die Moralität, die Sittlichkeit, das Staatsinteresse ist jedes ein eigenthümliches Recht, weil jede dieser Gestalten Bestimmung und Daseyn der Freyheit ist. In Collision können sie nur kommen, insofern sie auf gleicher Linie stehen, Rechte zu seyn; (...). Aber die Collision enthält zugleich dies andere Moment, daß sie beschränkt und damit auch eins dem andern untergeordnet ist; nur das Recht des Weltgeistes ist das uneingeschränkt absolute.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 36).