Gezwungensein zu einem Hören

Während im ersten Fall der Langeweile das Bemühen darauf geht, die Langeweile durch den Zeitvertreib zu überschreien, damit man nicht auf sie zu hören braucht, während im zweiten Fall das auszeichnende ein Nichthörenwollen ist, haben wir jetzt das Gezwungensein zu einem Hören, ein Gezwungensein im Sinne des Zwanges, den alles Eigentliche im Dasein hat, das demnach auf die innerste Freiheit bezug hat. Das »es ist einem langweilig« hat uns schon in einem Machtbereich versetzt, dessen die einzelne Person, das öffentliche individuelle Subjekt, nicht mehr mächtig ist.

H***
(Die Grundbegriffe der Metaphysik, S. 205-6).