Die Erfassung des Wesens ist eine Art der »Hervor-bringung« des Wesens. Entsprechend muß dann auch die Art der »Begründung« des Wesens und der Wesenssetzung sich gestalten. Denn wenn im Erfassen des Wesens dieses, das zu Erfassende, erst hervor-gebracht wird, wenn somit das Erfassen als solches hervor-gebracht wird, dann kann die »Begründung« des Erfassens keine Berufung auf ein schon Vorhandenes sein, dem die Erfassung sich angleicht. Im Sinne einer solchen Begründung — nämlich der Ausweisung an einem anderswie schon Vorgegebenen im Sinne der Begründung der Tatsachenerkenntnis — ist daher die Wesenserkenntnis notwendig
begründungslos.
H***
(Grundfragen der Philosophie, S. 83).