Das Zeug hat seinen
Platz, oder aber es »liegt herum«, was von einem puren Vorkommen an einer beliebigen Raumstelle grundsätzlich zu unterscheiden ist. Der jeweilige Platz bestimmt sich als Platz dieses Zeugs zu... aus einem Ganzen der aufeinander ausgerichtete Plätze des umweltlich zuhandenen Zeugzusammenhangs. Der Platz und die Platzmannigfaltigkeit dürfen nicht als das Wo eines beliebigen Vorhandenseins des Dinge ausgelegt werden. Der Platz ist je das bestimmte »Dort« und »Da« des
Hingehörens eines Zeugs. Die jeweilige Hingehörigkeit entspricht dem Zeugcharakter des Zuhandenen, das heißt seine bewandtnismäßigen Zugehörigkeit zu einem Zeugganzen.
H***
(Sein und Zeit, S. 102-3).