Es gibt nur Rechtsverbote

In Beziehung auf die concrete Handlung und moralische und sittliche Verhältnisse, ist gegen deren weitern Inhalt das abstracte Recht nur eine Möglichkeit, die rechtliche Bestimmung daher nur ein Erlaubnis oder Befugnis. Die Nothwendigkeit dieses Rechts beschränkt sich aus demselben Grunde seiner Abstraction auf das Negative, die Persönlichkeit und das daraus Folgende nicht zu verletzen. Es gibt daher nur Rechtsverbote und die positive Form von Rechtsgeboten hat ihrem letzten Inhalte nach das Verbot zu Grunde liegen.

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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 43).