Abstractes Rechtsgebot

Die Persönlichkeit enthält überhaupt die Rechtsfähigkeit und macht den Begriff und die selbst abstracte Grundlage des abstracten und daher formellen Rechtes aus. Das Rechtsgebot ist daher: sey eine Person und respectire die andern als Personen.

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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 42).