Die sittliche Substanz aber ist gleichfalls
(...)
c) der Staat, als die in der freyen Selbständigkeit des besondern Willens eben so allgemeine und objective Freyheit; — welcher wirkliche und organische Geist α) eines Volks sich β) durch das Verhältnis des besondern Volksgeister hindurch, γ) in der Weltgeschichte zum allgemeinen Weltgeiste wirklich wird und offenbart, dessen Recht das höchste ist.
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 39).