Die Persönlichkeit fängt erst da an, in so fern das Subject nicht bloß ein Selbstbewußtseyn überhaupt von sich hat als concretem auf irgend eine Weise bestimmtem, sonder vielmehr ein Selbstbewußtseyn von sich als vollkommen abstractem Ich, in welchem die concrete Beschränktheit und Gültigkeit negirt und ungültig ist. In der Persönlichkeit ist daher das Wissen seiner als Gegenstands, aber als durch das Denken in die einfache Unendlichkeit erhobenen und dadurch mit sich rein-identischen Gegenstandes.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 42).