Das Subjective heißt in Ansehung des Willens überhaupt die Seite seines Selbstbewußtseyns der Einzelnheit im Unterschiede von seinem an sich seyenden Begriffe, daher heißt seine Subjectivität α) die reine Form, die absolute Einheit des Selbstbewußtseyns mit sich, in der es als Ich=Ich schlechthin innerlich und abstractes Beruhen auf sich ist — die reine Gewißheit seiner selbst, unterschieden von der Wahrheit; β) die Besonderheit des Willens als die Willkühr und der zufällige Inhalt beliebiger Zwecke; γ) überhaupt die einseitige Form, insofern das Gewollte wie es seinem Inhalte nach sey, nur erst ein dem Selbstbewußtseyn angehöriger Inhalt und unausgeführter Zweck ist.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 32).