Das Binden , die Zwangswesten, das Einsperren in Tollkoben und das Anschliessen an Ketten ist meistens zweckwidrig, besonders solang als man noch Hoffnung hat, den Kranken zu heilen. Für unheilbare Rasende in den Aufbewahrungsanstalten müssen noch eigene Mittel erfunden Werden. Die Zähmungen haben keinen andern Zweck, als dass der Kranke sich und andern nicht schaden. Ueber denselben dürfen sie also auch nicht hinausgehn. Meistens ist ein freier Platz oder ein bewegliches Rad zureichend. In bösen Fällen legt man ihm eine Zwangswefte an, oder einen Gurt um den Leib, welcher hinten einen Ring hat, der an einen festen Gegenstand angehängt werden kann. Ueberfällt den Kranken plötzlich ein Anfall seiner Wuth, wenn er in Freiheit ist, so bediene man sich des Halbzirkels, einer Rüstung, durch welche man vor Verletzungen desselben gesichert ist, oder man lasse die Dienstleute in Masse anrücken.
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Rhapsodieen über die Anwendung der psychischen Curmethode auf Geisteszerrüttungen, S. 385-6.