Es gibt nur Rechtsverbote
In Beziehung auf die concrete Handlung und moralische und sittliche Verhältnisse, ist gegen deren weitern Inhalt das abstracte Recht nur eine Möglichkeit, die rechtliche Bestimmung daher nur ein Erlaubnis oder Befugnis. Die Nothwendigkeit dieses Rechts beschränkt sich aus demselben Grunde seiner Abstraction auf das Negative, die Persönlichkeit und das daraus Folgende nicht zu verletzen. Es gibt daher nur Rechtsverbote und die positive Form von Rechtsgeboten hat ihrem letzten Inhalte nach das Verbot zu Grunde liegen.
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 43).
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 43).
Abstractes Rechtsgebot
Die Persönlichkeit enthält überhaupt die Rechtsfähigkeit und macht den Begriff und die selbst abstracte Grundlage des abstracten und daher formellen Rechtes aus. Das Rechtsgebot ist daher: sey eine Person und respectire die andern als Personen.
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 42).
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 42).
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