Objectivität des Willens
Der Wille α) insofern er sich selbst zu seiner Bestimmung hat und so seinem Begriffe gemäß und wahrhaftig ist, ist der schlechthin objective Wille (...).
Die absolute Bestimmung, oder wenn man will, der absolute Trieb des freyen Geistes, daß ihm seine Freyheit Gegenstand sey (...) um für sich als Idee zu seyn, was der Wille an sich ist; — der abstracte Begriff der Idee des Willens ist überhaupt der freye Wille, der den freyen Willen will.
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 33, 34-35).
Die absolute Bestimmung, oder wenn man will, der absolute Trieb des freyen Geistes, daß ihm seine Freyheit Gegenstand sey (...) um für sich als Idee zu seyn, was der Wille an sich ist; — der abstracte Begriff der Idee des Willens ist überhaupt der freye Wille, der den freyen Willen will.
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 33, 34-35).
Subjectivität des Willens
Das Subjective heißt in Ansehung des Willens überhaupt die Seite seines Selbstbewußtseyns der Einzelnheit im Unterschiede von seinem an sich seyenden Begriffe, daher heißt seine Subjectivität α) die reine Form, die absolute Einheit des Selbstbewußtseyns mit sich, in der es als Ich=Ich schlechthin innerlich und abstractes Beruhen auf sich ist — die reine Gewißheit seiner selbst, unterschieden von der Wahrheit; β) die Besonderheit des Willens als die Willkühr und der zufällige Inhalt beliebiger Zwecke; γ) überhaupt die einseitige Form, insofern das Gewollte wie es seinem Inhalte nach sey, nur erst ein dem Selbstbewußtseyn angehöriger Inhalt und unausgeführter Zweck ist.
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 32).
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 32).
Freyheit ist Wahrheit
Nur in dieser Freyheit ist der Wille schlechthin bey sich, weil er sich auf nichts, als auf sich selbst bezieht, so wie damit alles Verhältnis der Abhängigkeit von etwas Anderem hinwegfällt. — Er ist wahr oder vielmehr die Wahrheit selbst, weil sein Bestimmen darin besteht, in seinem Daseyn, d.i. als sich gegenüberstehendes zu seyn, was sein Begriff ist, oder der reine Begriff die Anschauung seiner selbst zu seinem Zwecke und Realität hat.
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 30-31).
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 30-31).
Wille als denkende Intelligenz
Das Selbstbewußtseyn, das seinen Inhalt, Gegenstand und Zweck bis zu dieser Allgemeinheit reinigt und erhebt, thut dieß als das im Willen sich durchsetzende Denken. Hier ist der Punct, auf welchem es erhellt, das der Wille nur als denkende Intelligenz wahrhafter, freyer Wille ist. (...). Das Selbstbewußtseyn, das durch das Denken sich als Wesen erfaßt, und damit eben sich von dem Zufälligen und Unwahren abthut, macht das Prinzip des Rechts, der Moralität und aller Sittlichkeit aus. Die, welche philosophisch vom Recht, Moralität, Sittlichkeit sprechen, und dabey das Denken ausschließen wollen, und an das Gefühl, Herz und Brust, an die Begeisterung verweisen, sprechen damit die tiefste Verachtung aus, in welcher der Gedanke und die Wissenschaft gefallen ist, (...).
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 29-30).
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 29-30).
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