Die Persönlichkeit fängt erst da an, in so fern das Subject nicht bloß ein Selbstbewußtseyn überhaupt von sich hat als concretem auf irgend eine Weise bestimmtem, sonder vielmehr ein Selbstbewußtseyn von sich als vollkommen abstractem Ich, in welchem die concrete Beschränktheit und Gültigkeit negirt und ungültig ist. In der Persönlichkeit ist daher das Wissen seiner als Gegenstands, aber als durch das Denken in die einfache Unendlichkeit erhobenen und dadurch mit sich rein-identischen Gegenstandes.
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 42).
Recht des Weltgeistes .2
Die sittliche Substanz aber ist gleichfalls
(...)
c) der Staat, als die in der freyen Selbständigkeit des besondern Willens eben so allgemeine und objective Freyheit; — welcher wirkliche und organische Geist α) eines Volks sich β) durch das Verhältnis des besondern Volksgeister hindurch, γ) in der Weltgeschichte zum allgemeinen Weltgeiste wirklich wird und offenbart, dessen Recht das höchste ist.
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 39).
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c) der Staat, als die in der freyen Selbständigkeit des besondern Willens eben so allgemeine und objective Freyheit; — welcher wirkliche und organische Geist α) eines Volks sich β) durch das Verhältnis des besondern Volksgeister hindurch, γ) in der Weltgeschichte zum allgemeinen Weltgeiste wirklich wird und offenbart, dessen Recht das höchste ist.
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 39).
Die höhere Dialektik des Begriffes
Die höhere Dialektik des Begriffes ist, die Bestimmung nicht blos als Schranke und Gegentheil, sonder aus ihr den positiven Inhalt und Resultat hervorzubringen und aufzufassen, als wodurch sie allein Entwicklung und immanentes Fortschreiten ist. Diese Dialektik ist dann nicht &aum;ußeres Thun eines subjectiven Denkens, sondern die eigene Seele des Inhalts, die organisch ihre Zweige und Früchte hervortreibt. Diese Entwicklung der Idee als eigener Thätigkeit ihrer Vernunft steht das Denken als subjectives, ohne seinerseits eine Zuthat hinzu zu fügen, nur zu.
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 37).
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 37).
Recht des Weltgeistes
Die Moralität, die Sittlichkeit, das Staatsinteresse ist jedes ein eigenthümliches Recht, weil jede dieser Gestalten Bestimmung und Daseyn der Freyheit ist. In Collision können sie nur kommen, insofern sie auf gleicher Linie stehen, Rechte zu seyn; (...). Aber die Collision enthält zugleich dies andere Moment, daß sie beschränkt und damit auch eins dem andern untergeordnet ist; nur das Recht des Weltgeistes ist das uneingeschränkt absolute.
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 36).
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 36).
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