Meines Eigenthums kann ich mich entäußern, da das Meinige nur ist, in so fern ich meinen Willen / darein lege, so daß ich meine Sache überhaupt von mir herrenlos lasse, (derelinquire) oder sie dem Willen eines andern zum Besitzen überlasse, — aber nur insofern die Sache ihrer Natur nach ein Aeußerliches ist.
§ 66
Unveräußerlich sind daher diejenigen Güter, oder vielmehr substantiellen Bestimmungen, so wie das Recht an sie unverfährbar, welche meine eigenste Person und das allgemeine Wesen meines Selbstbewußtseyns ausmachen, wie meine Persönlichkeit überhaupt, meine allgemeine Willensfreiheit, Sittlichkeit, Religion.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 67-68).