Preßfreyheit

Preßfreyheit definiren als die Freyheit, zu reden und zu schreiben, was man will, stehet dem parallel, wenn man die Freyheit überhaupt als die Freyheit angibt, zu thun, was man will. — Solches Reden gehört der noch ganz ungebildeten Rohheit und Oberflächlichkeit des Vorstellens an.

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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 325).

Freyheit der öffentlichen Mittheilung

Die Freyheit der öffentlichen Mittheilung — (deren eines Mittel, die Presse, was es an weitreichender Berührung vor dem andern, der mündlichen Rede, voraus hat, ihm dagegen an der Lebendigkeit zurücksteht) — die Befriedigung jenes prickelnden Triebes, seine Meynung zu sagen und gesagt zu haben, hat ihre directe Sicherung in den ihre Ausschweifungen theils verhindernden, theils bestrafenden polizeylichen und Rechtsgesetzen und Anordnungen (...).

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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 325).

Unabhängigkeit von der öffentlichen Meynung

Die öffentliche Meynung verdient daher eben so geachtet, als verachtet zu werden, dieses nach ihrem concreten Bewußtseyn und Aeußerung, jenes nach ihrer wesentlichen Grundlage, die, mehr oder weniger getrübt, in jenes Concrete nur scheint. Da sie in ihr nicht den Maaßstab der Unterscheidung noch die Fähigkeit hat, die substantielle Seite zum bestimmten Wissen in sich herauf zu heben, so ist die Unabhängigkeit von ihr, die erste formelle Bedingung zu etwas Großem und Vernünftigem (in der Wirklichkeit wie in der Wissenschaft). Dieses kann seinerseits sicher seyn, daß sie es sich in der Folge gefallen lasse, anerkennen und es zu einem ihrer Vorurtheile machen werde.

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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 324-5).

Ob es erlaubt sey, das Volk zu täuschen?

Ein großer Geist hat die Frage zur öffentlichen Beantwortung aufgestellt, ob es erlaubt sey, das Volk zu täuschen? Man müßte antworten, daß ein Volk über seine substantielle Grundlage, das Wesen und bestimmten Charakter seines Geistes sich nicht täuschen lasse, aber über die Weise, wie es diesen weiß und nach dieser Weise seine Handlungen, Ereignisse u.s.f. beurtheilt, — von sich selbst getäuscht wird. —

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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 324).

Eigenthümliches und allgemeines Meynen

Indem es dabey um das Bewußtseyn der Eigenthümlichkeit der Ansicht und Kenntniß zu thun ist, so ist eine Meynung, je schlechter ihr Inhalt ist, desto eigenthümlicher; denn das Schlechte ist das in seinem Inhalte ganz Besondere und Eigenthümliche, das Vernünftige dagegen das an und für sich Allgemeine, und das Eigenthümliche ist das, worauf das Meynen sich etwas einbildet.

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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 323).

Öffentliche Meynung

Die formelle subjective Freyheit, daß die Einzelnen als solche ihr eigenes Urtheilen, Meynen und Rathen über die allgemeinen Angelegenheiten haben und äußern, hat in dem Zusammen, welches öffentliche Meynung heißt, ihre Erscheinung. Das an und für sich Allgemeine, das Substantielle und Wahre, ist darin mit seinem Gegentheile, dem für sich Eigenthümlichen und Besonderen des Meynens der Vielen verknüpft; diese Existenz ist daer der vorhandene Widerspruch ihrer selbst, — das Erkennen als Erscheinung; die Wesentlichkeit eben so unmittelbar als die Unwesentlichkeit.

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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 322).

Wille des Volks

Die Vorstellung, die das gewönliche Bewußtseyn über die Nothwendigkeit oder Nützlichkeit der Concurrenz von Ständen zunächst für sich zu haben pflegt, ist vornehmlich etwa, daß die Abgeordneten aus dem Volke oder gar das Volk es am besten verstehen müsse, was zu seinem Besten diene, und daß es den ungezweifelt besten Willen für dieses Beste habe. Was das erstere betrifft, so ist vielmehr der Fall, daß das Volk, insofern mit diesem Worte ein besonderer Theil der Mitglieder eines Staats bezeichnet ist, den Theil ausdrückt, der nicht weiß was er will. Zu wissen was man will, und noch mehr was der an und für sich seyende Wille, die Vernunft, will, ist die Frucht tiefer Erkenntnis und Einsicht, welche eben nicht die Sache des Volks ist.

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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 309).

Le Charme discret .1

Mißbrauch der Staatsgewalt von Seiten der Behörden

Die Sicherung des Staats und der Regierten gegen den Mißbrauch der Gewalt von Seiten der Behörden und ihrer Beamten liegt einerseits unmittelbar in ihrer Hierarchie und Verantwortlichkeit, andererseits in der Berechtigung der Gemeinden, Corporationen, als wodurch die Einmischung subjectiver Willkühr in die den Beamten anvertrauten Gewalt für sich gehemmt und die in das einzelne Benehmen nicht reichende Kontrolle von Oben, von Unten ergänzt wird.

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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 293).

Wahlreich

Daß das Wahlreich vielmehr die schlechteste der Institutionen ist, ergiebt sich schon für das Raissonement aus den Folgen, die für dasselbe übrigens nur als etwas Mögliches und Wahrscheinliches erscheinen, in der That aber wesentlich in dieser Institution liegen. Die Verfassung wird nämlich in einem Wahlreich durch die Natur des Verhältnisses, daß in ihm der particulaire Wille zum letzten Entscheidenden gemacht ist, zu einer Wahlkapitulation, d.h. zu einer Ergebung der Staatsgewalt auf die Discretion des particulairen Willens, woraus die Verwandlung der besonderen Staatsgewalten in Privateigenthum, die Schwächung und der Verlust der Souverainetät des Staats, und damit seine innere Auflösung und äußere Zertrümmerung, hervorgeht.

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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 293).
Die besonderen Geschäfte und Wirksamkeiten des Staats sind als die wesentlichen Momente desselben ihm eigen, und an die Individuen, durch welche sie gehandhabt und bethätigt werden, nicht nach deren unmittelbaren Persönlichkeit, sondern nur nach ihren allgemeinen und objectiven Qualitäten geknüpft und daher mit der besonderen Persönlichkeit als solcher, äußerlicher und zufälligerweise verbunden. Die Staatsgeschäfte und Gewalten können daher nicht Privat-Eigenthum seyn.

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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 282-3).

Verfassung

Da der Geist nur als das wirklich ist, als was er sich weiß, und der Staat, als Geist eines Volkes, zugleich das alle seine Verhältnisse durchdringende Gesetz, die Sitte und das Bewußtseyn seiner Individuen ist, so hängt die Verfassung eines bestimmten Volkes überhaupt von der Weise und Bildung des Selbstbewußtseyns desselben ab; in diesem liegt seine subjective Freyheit, und damit die Wirklichkeit der Verfassung. Einem Volke eine, wenn auch ihrem Inhalte nach mehr oder weniger vernünftige Verfassung a priori geben zu wollen, — dieser Einfall übersähe gerade das Moment, durch welches sie mehr als ein Gedankending wäre. Jedes Volk had deswegen die Verfassung, die ihm angemessen ist, und für dasselbe gehört.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 281).

Der politische Staat

Der politische Staat dirimirt sich somit in die substantiellen Unterschiede, a) die Gewalt, das Allgemeine zu bestimmen und festzusetzen, die gesetzgebende Gewalt, b) der Subsumtion der besondern Sphären und einzelnen Fällen unter das Allgemeine; — die Regierungsgewalt; c) der Subjectivität als der der letzten Willensentscheidung, die fürstliche Gewalt, — in der die unterschiedenen Gewalten zur individuellen Einheit zustammengefaßt sind, die also die Spitze und der Anfang des Ganzen — der constitutionellen Monarchie, ist.

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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 276-7).

Staat und Kirchen-Gemeinde

Es ist in der Natur der Sache, daß der Staat eine Pflicht erfüllt, der Gemeine für ihren religißsen Zweck allen Vorschub zu thun und Schutz zu gewähren, ja,indem die Religion das ihn für das Tiefste der Gesinnung integrirende Moment ist, von allen seinen Angehörigen zu fordern, daß sie sich zu einer Kirchen-Gemeinde halten, — übrigens zu irgend einer, denn auf den Inhalt, insofern er sich auf das Innere der Vorstellung bezieht, kann sich der Staat nicht einlassen.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 263).

Staat und Religion

Die Religion hat die absolute Wahrheit zu ihrem Inhalt, und damit fällt auch das Höchste der Gesinnung in sie. (...). Wenn nun die Religion so die Grundlage ausmacht, welche das Sittliche überhaupt und näher die Natur des Staats als den göttlichen Willen enthält, so ist es zugleich nur Grundlage, was sie ist, und hier ist es, worin beyde auseinander gehen. Der Staat ist göttlicher Wille, als gegenwärtiger, sich zur wirklichen Gestalt und Organisation einer Welt entfaltender Geist. (...). Die Religion ist das Verhältnis zum Absoluten in Form des Gefühls, der Vorstellung, des Glaubens, und in ihrem Alles enthaltenden Centrum ist Alles nur ein Accidentelles, auch Verschwindendes.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 259, 260).

Patriotismus

Die politische Gesinnung, der Patriotismus überhaupt, als die in Wahrheit stehende Gewißheit (bloß subjective Gewißheit gehet nicht aus der Wahrheit hervor, und ist nur Meynung) und das zur Gewohnheit gewordene Wollen ist nur Resultat der im Staate bestehende Institutionen, als in welchem die Vernünftigkeit wirklich vorhanden ist, so wie sie durch das ihnen gemäße Handeln ihre Bethätigung erhält. — Diese Gesinnung ist überhaupt das Zutrauen (das zu mehr oder weniger gebildeter Einsicht übergehen kann,) — das Bewußtseyn, daß mein substantielles und besonderes Interesse, im Interese und Zweck eines Andern (hier des Staates) als im Verhältnis zu mir als Einzelnen bewahrt und enthalten ist, — womit eben dieser unmittelbar kein Anderer für mich ist und Ich in diesem Bewußtseyn frey bin.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 256).

Nothwendigkeit in der Idealität

Die Nothwendigkeit in der Idealität ist die Entwickelung der Idee innerhalb ihrer selbst; sie ist als subjective Substantialität die politische Gesinnung, als objective die Unterscheidung von jener der Organismus des Staats, der eigentlich politische Staat und seine Verfassung.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 255-6).

Pflicht und Recht im Staat

Da die Pflicht zunächst das Verhalten gegen etwas für mich Substantielles, an und für sich Allgemeines ist, das Recht dagegen das Daseyn überhaupt dieses Substantiellen ist, damit die Seite seiner Besonderheit und meiner besondern Freyheit ist, so erscheint beydes auf den formellen Stufen an verschiedene Seiten oder Personen vertheilt. Der Staat, als Sittliches, als Durchdringung des Substantiellen und des Besonderen, enthält, daß meine Verbindlichkeit gegen das Substantielle zugleich das Daseyn meiner besonderen Freyheit di.i. in ihm Pflicht und Recht in einer und derselben Beziehung vereinigt sind. Weil aber ferner zugleich im Staate die unterschiedenen Momente zu ihrer eigenthümlichen Gestaltung und Realität kommen, hiemit der Unterschied von Recht und Pflicht wieder eintritt, so sind sie, indem sie an sich, d.i. formell identisch sind, zugleich ihrem Inhalte nach verschieden. Im Privatrechtlichen und Moralischen fehlt die wirkliche Nothwendigkeit der Beziehung, und damit ist nur die abstracte Gleichheit des Inhalts vorhanden; was in diesen abstracten Sphären dem Einen Recht ist, soll auch dem Andern Recht, und was dem Einen Pflicht ist, soll auch dem Andern Pflicht seyn. Jene absolute Identität der Pflicht und des Rechts findet nur als gleiche Identität des Inhalts Staat, in der Bestimmung, daß dieser Inhalt selbst der ganz allgemeine, nämlich das Eine Prinzip der Pflicht und des Rechts, die persönliche Freyheit des Menschen ist.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 252-3).

Die Idee des Staats

Die Idee des Staats hat: a) unmittelbare Wirklichkeit und ist der individuelle Staat als sich auf sich beziehender Organismus Verfassung oder inneres Staatsrecht; b) geht in das Verhältnis des einzelnen Staates zu andern Staaten über, — äußeres Staatsrecht; c) ist die die allgemeine Idee als Gattung und absolute Macht gegen die individuellen Staaten, der Geist, der sich im Prozesse der Weltgeschichte seine Wirklichkeit giebt.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 246-250).

In der Corporation

In der Corporation hat die Familie nicht nur ihren festen Boden als die durch Befähigung bedingte Sicherung, Subsistenz, ein festes Vermögen, sondern beydes ist auch anerkannt, so daß das Mitglied einer Corporation seine Tüchtigkeit und sein ordentliches Aus- und Fortkommen, daß es Etwas ist, durche keine weitere äußere Bezeigungen darzulegen nöthig hat. So ist auch anerkannt, daß es einem Ganzen, das selbst ein Glied der allgemeinen Gesellschaft ist, angehört und für den uneigennützigen Zweck dieses Ganzen Interesse und Bemühung hat: — es hat so in seinem Stande seine Ehre.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 237).