Es reicht eine höchst geringe Verstandesbildung dazu hin, um, wie jene gelehrte Theologen, für jede Handlung eine positive Seite, und damit einen guten Grund und Absicht herauszufinden. — So hat man gesagt daß es eigentlich keinen Bösen gebe, denn er will das Böse nicht um des Bösen willen, d.i., nicht das rein-negative als solches, sondern er will immer etwas positives, somit nach diesem Standpunkt ein Gutes. In diesem abstracten Guten ist der Unterschied von Gut und Böse, und alle wirklichen Pflichten verschwunden; deswegen bloß das Gute wollen, und bei einer Handlung eine gute Absicht haben, dieß ist so vielmehr das Böse, insofern das Gute nur in dieser Abstraction gewollt, und damit die Bestimmung desselben der Willkühr des Subjects vorbehalten wird.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 143).