Der politische Staat dirimirt sich somit in die substantiellen Unterschiede, a) die Gewalt, das Allgemeine zu bestimmen und festzusetzen, die gesetzgebende Gewalt, b) der Subsumtion der besondern Sphären und einzelnen Fällen unter das Allgemeine; — die Regierungsgewalt; c) der Subjectivität als der der letzten Willensentscheidung, die fürstliche Gewalt, — in der die unterschiedenen Gewalten zur individuellen Einheit zustammengefaßt sind, die also die Spitze und der Anfang des Ganzen — der constitutionellen Monarchie, ist.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 276-7).