Staat und Kirchen-Gemeinde

Es ist in der Natur der Sache, daß der Staat eine Pflicht erfüllt, der Gemeine für ihren religißsen Zweck allen Vorschub zu thun und Schutz zu gewähren, ja,indem die Religion das ihn für das Tiefste der Gesinnung integrirende Moment ist, von allen seinen Angehörigen zu fordern, daß sie sich zu einer Kirchen-Gemeinde halten, — übrigens zu irgend einer, denn auf den Inhalt, insofern er sich auf das Innere der Vorstellung bezieht, kann sich der Staat nicht einlassen.

He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 263).