Daß das Wahlreich vielmehr die schlechteste der Institutionen ist, ergiebt sich schon für das Raissonement aus den Folgen, die für dasselbe übrigens nur als etwas Mögliches und Wahrscheinliches erscheinen, in der That aber wesentlich in dieser Institution liegen. Die Verfassung wird nämlich in einem Wahlreich durch die Natur des Verhältnisses, daß in ihm der particulaire Wille zum letzten Entscheidenden gemacht ist, zu einer Wahlkapitulation, d.h. zu einer Ergebung der Staatsgewalt auf die Discretion des particulairen Willens, woraus die Verwandlung der besonderen Staatsgewalten in Privateigenthum, die Schwächung und der Verlust der Souverainetät des Staats, und damit seine innere Auflösung und äußere Zertrümmerung, hervorgeht.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 293).