Das Eigenthum hat seine nähern Bestimmungen im Verhältnisse des Willens zur Sache; diese ist α) unmittelbar Besitznahme, in so fern der Wille in der Sache, als einem Positiven sein Daseyn hat β) in so fern sie ein Negatives gegen ihn ist, hat er sein Daseyn in ihr als einem zu Negirenden, — Gebrauch γ) die Reflexion des Willens in sich aus der Sache — Veräußerung; — positives, negatives und unendliches Urtheil des Willens über die Sache.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 57).