Da die beiden contrahirenden Theile als unmittelbare selbständige Personen sich zu einander verhalten, so geht der Vertrag α) von der Willkühr aus; β) der identische Wille, der durch den Vertrag in das Daseyn tritt, ist nur ein von ihr gesetzter, somit nur gemeinsamer, nicht an und für sich allgemeiner; γ) der Gegenstand des Vertrags ist eine einzige äußerliche Sache, denn nur eine solche, ist ihrer bloßen Willkühr sie zu entäußern (§ 65 ff.) unterworfen.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 78).