Stipulation des Vertrags

Durch die Stipulation habe ich ein Eigenthum und besondere Willkühr darüber aufgegeben und es ist bereits Eigenthum des andern geworden, ich bin daher durch sie unmittelbar zur Leistung rechtlich verbunden.

Der Unterschied von einem bloßen Versprechen und einem Vertrag liegt darin, daß in jenem das, was ich schenken, thun, leisten wolle, als ein Zukünftiges ausgesprochen ist und noch eine subjective Bestimmung meines Willens bleibt, die ich hiemit noch ändern kann. Die Stipulation des Vertrages hingegen ist schon selbst das Daseyn meines Willensbeschlusses, in dem Sinne, daß ich hiemit meine Sache veräußert, sie itzt aufgehört habe mein Eigenthum zu seyn und daß ich sie bereits als Eigenthum des Andern anerkenne.

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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 82).