Aufheben des Verbrechens

Die verschiedenen Rücksichten, welche zu der Strafe als Erscheinung und ihrer Beziehung auf das besondere Bewußtseyn gehören und die Folgen auf der Vorstellung (abzuschrecken, zu bessern u.s.f.) betreffen, sind an ihrer Stelle und zwar vornehmlich bloß in Rücksicht auf die Modalität der Strafe, wohl von wesentlicher Betrachtung, aber setzen die Begründung voraus, daß das Strafen an und für sich gerecht sey. In dieser Erörterung kommt es allein darauf an, daß das Verbrechen und zwar nicht als die Hervorbringung eines Uebels, sondern als Verletzung des Rechts als Recht aufzuheben ist, und dann welche die Existenz ist, die das Verbrechen hat und die aufzuheben ist; sie ist das wahrhafte Uebel, das wegzuräumen ist, und worin sie liege, der wesentliche Punkt; (...)

He***

(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 97).