Die Verletzung aber, welche die an sich seyenden Willen (und zwar hiemit eben so diesem Willen des Verletzers, und Verletzten und Aller) widerfahren, hat an diesem an sich seyenden Willen als solchem keine positive Existenz, so wenig als an dem bloßem Producte. Für sich ist dieser an sich seyende Willen (das Recht, Gesetz an sich) vielmehr das nicht äußerlich existirende und insofern das Unverletzbare. Ebenso ist die Verletzung für den besondern Willen des Verletzten und der Uebrigen nur etwas Negatives. Die positive Existenz der Verletzung ist nur als der besondere Willen des Verbrechers.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 96).