Meine so wie der Andern Besonderheit ist aber nur überhaupt ein Recht, insofern ich ein Freyes bin. Sie kann sich daher nicht im Widerspruche dieser ihrer substantiellen Grundlage behaupten und eine Absicht meines Wohls, so wie des Wohls anderer, — in welchem Falle sie insbesondere eine moralische Absicht genannt wird, — kann nicht eine unrechtliche Handlung rechtfertigen.
Es ist vorzüglich eine der verderbten Maximen unsrer Zeit, die theils aus der Vorkantischen Periode des guten Herzens herstammt, und z.B. die Quintessenz bekannter rührender dramatischer Darstellungen ausmacht, bey unrechtlichen Handlungen für die sogenannte moralische Absicht zu interessiren und schlechte Subjecte mit einem seynsollenden guten Herzen, d.i. einem solchen, welches sein eigenes Wohl und etwa auch das Wohl anderer will, vorzustellen; theils aber ist diese Lehre in gesteigerter Gestalt wieder aufgewärmt und die innere Begeisterung und das Gemüth d.i. die Form der Besonderheit als solche, zum Kriterium dessen, was Recht, Vernünftig und Vortrefflich sey, gemacht worden, so daß Verbrechen und deren leitende Gedanken, wenn es die plattsten, hohlsten Einfälle und thörigtsten Meynungen seyen, darum rechtlich, vernünftig und vortrefflich wären, weil sie aus dem Gemüth und aus der Begeisterung kommen (...).
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 122-123).