Die Besonderheit der Interessen des natürlichen Willens in ihre einfache Totalität zusammengefaßt, ist das persönliche Daseyn als Leben. Dieses in der letzten Gefahr und in der Collision mit dem rechtlichen Eigenthum eines andern hat ein Nothrecht (nicht als Billigkeit, sondern als Recht) anzusprechen, indem auf der einen Seite die unendliche Verletzung des Daseyns und darin die totale Rechtlosigkeit, auf der andern Seite nur die Verletzung eines einzeln beschränkten Daseyns der Freyheit steht, wobey zugleich das Recht als solches und die Rechtsfähigkeit der in diesem Eigenthum Verletzten anerkannt wird.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 123).