Das Gute ist die Idee, als Einheit des Begriffs des Willens und des besondern Willens, — in welcher das abstracte Recht, wie das Wohl und die Subjectivität des Willens und die Zufälligkeit des äußerlichen Daseyns, als für sich selbstständig aufgehoben, damit aber ihrem Wesen nach darin enthalten und erhalten sind, — die realisirte Freyheit, der absolute Endzweck der Welt.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 125).