Der Zwang hat davon, daß er sich in seinem Begriffe zerstört, die reelle Darstellung darin, daß Zwang durch Zwang aufgehoben wird; er ist daher nicht nur bedingt rechtlich, sondern nothwendig, — nemlich als zweyter Zwang, der ein Aufheben eines ersten Zwangs ist.
§ 94
Das abstracte Recht ist Zwangsrecht, weil ein Unrecht gegen dasselbe eine Gewalt gegen das Daseyn meiner Freyheit in einer äußerlichen Sache ist; die Erhaltung dieses Daseyns gegen die Gewalt hiemit selbst als eine äußerliche Handlung und eine jene erste aufhebende Gewalt ist.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 92-93).