Das Recht der Absicht ist, daß die allgemeine Qualität der Handlung nicht nur an sich sey, sondern von dem Handelnden gewußt werde, somit schon in seinem subjectiven Willen gelegen habe; so wie umgekehrt, das Recht der Objectivität der Handlung, wie es genannt werden kann, ist, sich vom Subject als Denkendem als gewußt und gewollt zu behaupten.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 117).