Die Absicht

Das Recht der Absicht ist, daß die allgemeine Qualität der Handlung nicht nur an sich sey, sondern von dem Handelnden gewußt werde, somit schon in seinem subjectiven Willen gelegen habe; so wie umgekehrt, das Recht der Objectivität der Handlung, wie es genannt werden kann, ist, sich vom Subject als Denkendem als gewußt und gewollt zu behaupten.

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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 117).