Das Individuum giebt sich nur Wirklichkeit, indem er in das Daseyn überhaupt, somit in die bestimmte Besonderheit tritt, hiemit ausschließend sich auf eine der besonderen Sphären des Bedürfnisses beschränkt. Die sittliche Gesinnung in diesem Systeme ist daher die Rechtschaffenheit und die Standesehre, sich und zwar aus eigener Bestimmung durch seine Thätigkeit, Fleiß und Geschicklichkeit zum Gliede enes der Momente der bürgerlichen Gesellschaft zu machen und als solches zu erhalten, und nur durch diese Vermittelung mit dem Allgemeinen für sich zu sorgen, so wie dadruch in seiner Vorstellung und der Vorstellung Anderer anerkannt zu seyn.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 205).