Von der objectiven Ordnung aber, in Angemessenheit mit ihr und zugleich in ihrem Recht erhalten, wird die subjective Besonderheit zum Prinzip aller Belebung der bürgerlichen Gesellschaft, der Entwickelung der denkenden Thätigkeit, des Verdiensts und der Ehre. Die Anerkennung und das Recht, daß was in der bürgerlichen Gesellschaft und im Staat durch die Vernunft nothwendig ist, zugleich durch die Willkühr vermittelt geschehe, sit die nähere Bestimmung dessen, was vornemlich in der allgemeinen Vorstellung Freyheit heißt.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 205).