Als Beschränkung kann die bindende Pflicht nur gegen die unbestimmte Subjectivität oder abstracte Freyheit, und gegen die Triebe des natürlichen, oder das sein unbestimmtes Gute aus seiner Willkühr bestimmenden moralischen Willens erscheinen. Das Individuum hat aber in der Pflicht vielmehr seine Befreyung theils von der Abhängigkeit, in der es in dem bloßen Naturtriebe stehet so wie von der Gedrücktheit, in der es als subjective Besonderheit in den moralischen Reflexionen des Sollens und Mögens ist, theils von der unbestimmten Subjectivität, die nicht zum Daseyn und der objectiven Bestimmtheit des Handelns komme, und in sich und als einen Unwirklichkeit bleibt. In der Pflicht befreit das Individuum sich zur substantiellen Freyheit.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 159-160).