Pflichtenlehre

Eine immanente und consequente Pflichtenlehre kann aber nichts anders seyn, als die Entwicklung der Verhältnisse, die durch die Idee der Freyheit nothwendig, und dadurch wirklich in ihrem ganzen Umfange, im Staat sind.

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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 159).