Der Pflicht selbst insofern sie im moralischen Selbstbewußtseyn, das Wesentliche oder Allgemeine desselben ist, wie es sich innerhalb seiner auf sich nur bezieht, bleibt damit nur die abstracte Allgemeinheit, hat die inhaltslose Identität, oder das abstracte Positive, das Bestimmungslose zu ihrer Bestimmung.
Von diesem Standpunkt aus ist keine immanente Pflichtenlehre möglich; man kann von Aussen her wohl einen Stoff hereinnehmen, und dadurch auf besondere Pflichten kommen, aber aus jener Bestimmung der Pflicht, als dem Mangel des Widerspruchs, der formellen Uebereinstimmung mit sich, welche nichts anderes ist, als die Festsetzung der abstracten Unbestimmtheit, kann nicht zur Bestimmung von besondern Pflichten übergegangen werden (...).
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 130, 130-131).