Das Gute hat zu dem besondern Subjecte das Verhältnis, das Wesentliche seines Willens zu seyn, der hiemit darin schlechthin seine Verpflichtung hat. Indem die Besonderheit von dem Guten unterschieden ist und in den subjectiven Willen fällt, so hat das Gute zunächst nur die Bestimmung der allgemeinen abstracten Wesentlichkeit, — der Pflicht; — um dieser ihrer Bestimmung willen soll die Pflicht um der Pflicht willen gethan werden.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 129).