In dieser Identität des Ansichseyns und des Gesetztseyns, hat nur das als Recht Verbindlichkeit, was Gesetz ist. Indem das Gesetztseyn die Seite des Daseyns ausmacht, in der auch das Zufällige des Eigenwillens und anderer Besonderheit eintreten kann, so kann das was Gesetz ist, in seinem Inhalte noch von dem verschieden seyn, was an sich Recht ist. Im positiven Rechte ist daher das, was gesetzmäßig ist, die Quelle der Erkenntnis dessen, was Recht ist; — die positive Rechtswissenschaft ist in sofern eine historische Wissenschaft, welche die Autorität zu ihrem Prinzip hat.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 210).