Das Recht, indem es in das Daseyn zunächst in der Form des Gesetztseyns tritt, tritt auch dem Inhalte nach als Anwendung in die Beziehung auf der Stoff der in der bürgerlichen Gesellschaft ins unendliche sich vereinzelnden und verwickelnden Verhältnisse und Arten des Eigenthums und Verträge, — ferner der auf Gemüth, Liebe und Zutrauen beruhenden sittlichen Verhältnisse, jedoch dieser nur insofern sie die Seite des abstracten Rechts enthalten; (¶.159); die moralische Seite und moralischen Gebote, als welche den Willen nach seiner eigensten Subjectivität und Besonderheit betreffen, können nicht Gegenstand der positiven Gesetzgebung seyn.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 211).