Die Kinder haben das Recht, aus dem gemeinsamen Familienvermögen ernährt und erzogen zu werden.
Die sittliche Auflösung der Familie liegt darin, daß die Kinder zur freyen Persönlichkeit erzogen, in der Volljährigkeit anerkannt werden, als rechtliche Personen und fähig zu seyn, theils eigenes freyes Eigenthum zu haben, theils eigene Familien zu stiften (...).
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 178, 180).