Die concrete Person, welche sich als Besondere Zweck ist, asl ein Ganzes von Bedürfnissen und eine Vermittlung von Naturnothwendigkeit und Willkühr, ist das eine Prinzip der bürgerlichen Gesellschaft, — aber die besondere Person als wesentlich in Beziehung auf andere solche Besonderheit, so daß jede durch die andere und zugleich schlechthin nur als durch die Form der Allgemeinheit, das andere Prinzip, vermittelt sich geltend macht und befriedigt.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 187).