Der selbstzüchtige Zweck in seiner Verwirklichung, so durch die Allgemeinheit bedingt, begründet ein System allseitiger Abhängigkeit, daß die Subsistenz und das Wohl des Einzelnen und sein rechtliches Daseyn in die Subsistenz, das Wohl und das Recht Aller verflochten, darauf gegründet und nur in diesem Zusammenhange wirklich und gesicher ist. — Man kann dies System zunächst als den äußeren Staat, — Noth- und Verstandes-Staat ansehen.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 187-188).