Das Gewissen drückt die absolute Berechtigung des subjectiven Selbstbewußtseyns aus, nämlich in sich und aus sich selbst zu wissen, was Recht und Pflicht ist, und nichts anzuerkennen, als was es so als das Gute weiß (...).
Der Staat kann deswegen das Gewissen in seiner eigenthümlichen Form, d.i. als subjectives Wissen nicht anerkennen, so wenig als in der Wissenschaft die subjective Meinung, die Versicherung und Berufung auf eine subjective Meinung, eine Gültigkeit hat.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 132, 133).