Indem es dabey um das Bewußtseyn der Eigenthümlichkeit der Ansicht und Kenntniß zu thun ist, so ist eine Meynung, je schlechter ihr Inhalt ist, desto eigenthümlicher; denn das Schlechte ist das in seinem Inhalte ganz Besondere und Eigenthümliche, das Vernünftige dagegen das an und für sich Allgemeine, und das Eigenthümliche ist das, worauf das Meynen sich etwas einbildet.
He***
(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 323).