In der Corporation hat die Familie nicht nur ihren festen Boden als die durch Befähigung bedingte Sicherung, Subsistenz, ein festes Vermögen, sondern beydes ist auch anerkannt, so daß das Mitglied einer Corporation seine Tüchtigkeit und sein ordentliches Aus- und Fortkommen, daß es Etwas ist, durche keine weitere äußere Bezeigungen darzulegen nöthig hat. So ist auch anerkannt, daß es einem Ganzen, das selbst ein Glied der allgemeinen Gesellschaft ist, angehört und für den uneigennützigen Zweck dieses Ganzen Interesse und Bemühung hat: — es hat so in seinem Stande seine Ehre.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 237).