Die formelle subjective Freyheit, daß die Einzelnen als solche ihr eigenes Urtheilen, Meynen und Rathen über die allgemeinen Angelegenheiten haben und äußern, hat in dem Zusammen, welches öffentliche Meynung heißt, ihre Erscheinung. Das an und für sich Allgemeine, das Substantielle und Wahre, ist darin mit seinem Gegentheile, dem für sich Eigenthümlichen und Besonderen des Meynens der Vielen verknüpft; diese Existenz ist daer der vorhandene Widerspruch ihrer selbst, — das Erkennen als Erscheinung; die Wesentlichkeit eben so unmittelbar als die Unwesentlichkeit.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 322).