Die Vorstellung, die das gewönliche Bewußtseyn über die Nothwendigkeit oder Nützlichkeit der Concurrenz von Ständen zunächst für sich zu haben pflegt, ist vornehmlich etwa, daß die Abgeordneten aus dem Volke oder gar das Volk es am besten verstehen müsse, was zu seinem Besten diene, und daß es den ungezweifelt besten Willen für dieses Beste habe. Was das erstere betrifft, so ist vielmehr der Fall, daß das Volk, insofern mit diesem Worte ein besonderer Theil der Mitglieder eines Staats bezeichnet ist, den Theil ausdrückt, der nicht weiß was er will. Zu wissen was man will, und noch mehr was der an und für sich seyende Wille, die Vernunft, will, ist die Frucht tiefer Erkenntnis und Einsicht, welche eben nicht die Sache des Volks ist.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 309).