Es gibt eine sehr schiefe Berechnung, wenn bey der Foderung dieser Aufopferung der Staat nur als bürgerliche Gesellschaft, und als sein Endzweck nur die Sicherung des Lebens und Eigenthums der Individuen betrachtet wird; denn diese Sicherheit wird nicht durch die Aufopferung dessen erreicht, was gesichert werden soll; — im Gegentheil. — In dem Angegebenen liegt das sittliche Moment des Krieges, der nicht als absolutes Uebel und als eine bloß äußere Zufälligkeit zu betrachten ist, welche, sey es in was es wolle, in den Leidenschaften der Machthabenden oder der Völker, in Ungerechtigkeiten u.s.f. überhaupt in solchem, das nicht seyn soll, seinen somit selbst zufälligen Grund habe.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 332).