Diese Bestimmung, mit welcher das Interesse und das Recht der Einzelnen als ein verschwindendes Moment gesetzt ist, ist zugleich das Positive nämlich ihrer nicht zufälligen und veränderlichen, sondern an und für sich seyenden Individualität. Diß Verhältniß und die Anerkennung desselben ist daher ihre substantielle Pflicht, — die Pflicht, durch Gefahr und Aufopferung ihres Eigenthums und Lebens, ohnehin ihres Meynens und alles dessen, was von selbst in dem Umfange des Lebens begriffen ist, diese substantielle Individualität, die Unabhängigkeit und Souveraintetät des Staats zu erhalten.
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(Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 331).